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AG Schleswig, 26.01.2018 - 2 C 16/17 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 308 Nr 5 BGB, § 314 BGB, § 781 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Saldoanerkenntnisvertrages durch fingierte Annahmeerklärung - RA Kotz
Kreditkartenvertrag - Saldoanerkenntnis durch fingierte Annahmeerklärung
Verfahrensgang
- AG Schleswig, 16.11.2017 - 2 C 16/17
- AG Schleswig, 26.01.2018 - 2 C 16/17
- LG Flensburg, 06.06.2018 - 7 T 17/18
- BGH, 25.09.2018 - XI ZB 24/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.01.2014 - XI ZR 424/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine …
Auszug aus AG Schleswig, 26.01.2018 - 2 C 16/17
Soweit das Gericht zunächst die Auffassung vertreten hat, es fehle in dieser Bestimmung an der notwendigen Selbstverpflichtung der Klägerin, wird diese Einschätzung unter Bezugnahme auf BGH vom 28.01.2014, NJW 2014, 1441, nicht mehr aufrechterhalten, da der BGH in der dortigen Entscheidung eine gleichlautende Formulierung der AGB-Sparkassen für unproblematisch erachtet hat. - OLG Oldenburg, 24.05.2011 - 13 U 66/10
Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu einem Kreditkartenvertrag mit …
Auszug aus AG Schleswig, 26.01.2018 - 2 C 16/17
Daraus folgt ebenfalls, dass dieser Betrag Mahnkosten nicht enthalten konnte, weil eine Verzinsung ab dem Transaktionstag gerade nur deshalb möglich ist, weil die Einräumung des Kredits ausweislich der AGB als verzinsliches Darlehen gewährt wird und es sich nicht - wie sonst üblich - zunächst um einen Anspruch auf Ersatz der durch die Übernahme der Erfüllung von Verbindlichkeiten entstandenen Aufwendungen handelt (vgl. noch zu den alten AGB der Klägerin OLG Oldenburg v. 24.05.2011 MDR 2011, 929). - BGH, 29.03.1994 - XI ZR 69/93
Unwirksamkeit einzelner Klauseln in den AGB eines Kreditkartenunternehmens
Auszug aus AG Schleswig, 26.01.2018 - 2 C 16/17
In diesem Fall wäre die Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs bis zum Ablauf der Zahlungsfrist hinausgeschoben und eine rückwirkende Verzinsung der Erstattungsforderung unwirksam (vgl. OlG Oldenburg a.a.O. mit Verweis auf BGHZ 125, 343).